Logo des KinderTagespflegeBüro Karben

Mütter- und FamilienZentrum Karben e.V.
Kindertagespflegebüro
St. Égrève-Str. 15
61184 Karben (Groß-Karben)

Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Sina Braun und Frau Dr. Stephanie Völker
(Fachberaterinnen)
Frau Gabriele Ratazzi-Stoll (Leitung)

Telefon: (0 60 39) 60 89 – 701
Telefon: (0 60 39) 60 89 – 702

Sprechzeiten:
Mo, Di, Mi, Fr von 9:30 bis 12:30 Uhr,
Beratungstermine
nachmittags und abends nach Absprache

E-Mail: info@ktb-karben.de

Finanzielle Aspekte

Zahlungen des Jugendamts
Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson nach der Vermittlung für ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung vom Jugendamt.

Für betreute Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die laufende Geldleistung nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Ab Vollendung des 3. Lebensjahrs haben Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Im Falle eines besonderen Bedarfs oder ergänzend zur Betreuung in einer Tageseinrichtung haben Kinder auch nach Vollendung des 3. Lebensjahrs Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege.

Mit der laufenden Geldleistung werden die Sachaufwendungen für das Kind und die pädagogische Förderleistung der Tagespflegeperson abgegolten. Die Förderleistung ist leistungsgerecht auszugestalten und variiert in Abhängigkeit von den vereinbarten Betreuungsstunden und der Qualifikation der Tagespflegeperson (siehe Wetteraukreis – Satzung laufende Geldleistungen).

Darüber hinaus werden erstattet:

  • die Beiträge für eine nachgewiesene Unfallversicherung
  • der hälftige Beitrag für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. für die gesetzliche Rentenversicherung
  • der hälftige Beitrag für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung

Sind die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII zur Förderung des Kindes in Kindertagespflege nicht erfüllt, wird vom Jugendamt keine laufende Geldleistung gezahlt. In diesem Fall können nach § 24 Abs. 5 SGB VIII jedoch die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson erstattet werden.

Landesförderung nach § 32a HKJGB
Betreut eine Tagespflegeperson Kinder unter drei Jahren, kann sie je nach Betreuungsumfang pro Kind 100 bis 250 Euro monatlich erhalten. Die Landesförderung ist im Wetteraukreis Bestandteil der laufenden Geldleistung.

Weitere Informationen zu den finanziellen Aspekten