Mütter- und FamilienZentrum Karben e.V.
Kindertagespflegebüro
St. Égrève-Str. 15
61184 Karben (Groß-Karben)
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Frau Sina Braun und Frau Dr. Stephanie Völker
(Fachberaterinnen)
Frau Gabriele Ratazzi-Stoll (Leitung)
Telefon: (0 60 39) 60 89 – 701
Telefon: (0 60 39) 60 89 – 702
Sprechzeiten:
Mo, Di, Mi, Fr von 9:30 bis 12:30 Uhr,
Beratungstermine
nachmittags und abends nach Absprache
E-Mail: info@ktb-karben.de
Betreuungsvereinbarung & -kosten
Betreuungszeiten, Betreuungskosten, Eingewöhnungszeit, Urlaub, Kündigungsfrist u.v.m. sollten in einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson geregelt werden (siehe Muster Betreuungsvertrag des Wetteraukreises).
Wird das Kind von einer geeigneten Tagesmutter bzw. einem Tagesvater in Kindertagespflege betreut, hat es gemäß § 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung durch den örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Förderung ist in § 23 SGB VIII geregelt und umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
Erziehungsberechtige, mit Wohnsitz im Wetteraukreis, können für die Betreuung Ihres Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson bei der Fachstelle Familienförderung einen Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten stellen. Der Wetteraukreis gewährt dann eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 (2) SGB VIII Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Der Grundanspruch in Kindertagespflege beträgt 35 Wochenstunden. Darüber hinausgehende Ansprüche werden von der Fachstelle Familienförderung des Wetteraukreises nach dem individuellen Bedarf des Kindes bzw. der Eltern geprüft.
Vor Vollendung des 1. Lebensjahrs hat ein Kind in Kindertagespflege nur dann einen Anspruch auf Förderung, wenn:
- diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
- die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Wird eine laufende Geldleistung vom Jugendhilfeträger gewährt, ist von den Eltern ein Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrags ist einkommensabhängig.
Ist die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten, kann der Kostenbeitrag gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Förderung in Kindertagespflege und die Höhe des Kostenbeitrags informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar
Die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren sind seit dem 01.01.2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Höhe von 2/3 der nachgewiesenen Kosten, maximal 4.000,00 € pro Kind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung, d.h., der Tagesmutter, erfolgt ist.